Lohn- und Einkommensteuer Hilfering Deutschland e.V.
Lohnsteuerhilfeverein

Unsere Leistungen werden Sie überzeugen, werden Sie Mitglied beim Lohn- und Einkommensteuer Hilfering e.V..

Wir bieten Ihnen Hilfe bei allen steuerfachlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis. Alle Leistungen sind im sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag enthalten!
Wir helfen Ihnen bei:

Einkommensteuererklärung
Antragstellungen
Steuerlichen Aspekten des Altersvermögensgesetzes
Rechtsbehelf
Steuerrückerstattung

Unsere Leistungen für unsere Mitglieder

Der Lohn-und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (LHRD) ist einer der größten überregionalen Lohnsteuerhilfevereine in der Bundesrepublik Deutschland und besteht seit 1969. Die Leistungen des LHRD für seine Mitglieder (und alle die es noch werden wollen):
Steuervorteile nutzen nach Beratung durch unsere Beratungsstellenleiterinnen und Beratungsstellenleiter
Einkommensteuererklärung erstellen einschl. Förderung bei selbstgenutztem Wohneigentum, beantragen von
Baukindergeld
Steuerliche Beratung
Höhe der Steuererstattung berechnen
Eigenheimzulage mit Kinderzulage beantragen
Investitionszulage nach §§ 3 bis 4 InvZulG 1999 beantragen
Anspruch auf Kindergeld prüfen und Kindergeld beantragen
Steuerbescheide und andere Bescheide der Finanzämter bzw. der Familienkassen auf Richtigkeit prüfen
Rechtsmittel Einsprüche einlegen und Klagen vor den Finanzgerichten führen
Lohnsteuerermäßigung Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte beantragen
Steuerklassenwahl Beratung bei Eheleuten und Alleinerziehenden
Freistellungsauftrag Beratung bei Einnahmen aus Kapitalvermögen
Altersvorsorgeverträge Beratung zu Mindesteigenbeitrag, Zulagenanspruch und Günstigerprüfung
Hinweise zum Alterseinkünftegesetz
Dies alles bieten wir im Rahmen einer Mitgliedschaft ausschließlich bei Einkünften aus
- nichtselbständiger Arbeit einschließlich Pensionen und Betriebsrenten
- gesetzlichen und privaten Renten sowie Unterhaltsleistungen
für diesen Fall auch bei:
- Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinseinnahmen)
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Vermietung von Wohneigentum oder Verpachtung eines
Grundstücks)
- Sonstigen Einkünften (z.B. private Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren)
sofern die Einnahmen hieraus 9.000,-€ bzw. 18.000,-€ im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht
übersteigen und keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze vorhanden sind.