Unsere Leistungen werden Sie überzeugen, werden Sie Mitglied beim Lohn- und Einkommensteuer Hilfering e.V..
Wir bieten Ihnen Hilfe bei allen steuerfachlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis. Alle Leistungen sind im sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag enthalten! Wir helfen Ihnen bei: Einkommensteuererklärung Antragstellungen Steuerlichen Aspekten des Altersvermögensgesetzes Rechtsbehelf Steuerrückerstattung
Unsere Leistungen für unsere Mitglieder
Der Lohn-und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (LHRD) ist einer der größten überregionalen Lohnsteuerhilfevereine in der Bundesrepublik Deutschland und besteht seit 1969. Die Leistungen des LHRD für seine Mitglieder (und alle die es noch werden wollen): Steuervorteile nutzen nach Beratung durch unsere Beratungsstellenleiterinnen und Beratungsstellenleiter Einkommensteuererklärung erstellen einschl. Förderung bei selbstgenutztem Wohneigentum, beantragen von Baukindergeld Steuerliche Beratung Höhe der Steuererstattung berechnen Eigenheimzulage mit Kinderzulage beantragen Investitionszulage nach §§ 3 bis 4 InvZulG 1999 beantragen Anspruch auf Kindergeld prüfen und Kindergeld beantragen Steuerbescheide und andere Bescheide der Finanzämter bzw. der Familienkassen auf Richtigkeit prüfen Rechtsmittel Einsprüche einlegen und Klagen vor den Finanzgerichten führen Lohnsteuerermäßigung Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte beantragen Steuerklassenwahl Beratung bei Eheleuten und Alleinerziehenden Freistellungsauftrag Beratung bei Einnahmen aus Kapitalvermögen Altersvorsorgeverträge Beratung zu Mindesteigenbeitrag, Zulagenanspruch und Günstigerprüfung Hinweise zum Alterseinkünftegesetz Dies alles bieten wir im Rahmen einer Mitgliedschaft ausschließlich bei Einkünften aus - nichtselbständiger Arbeit einschließlich Pensionen und Betriebsrenten - gesetzlichen und privaten Renten sowie Unterhaltsleistungen für diesen Fall auch bei: - Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinseinnahmen) - Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Vermietung von Wohneigentum oder Verpachtung eines Grundstücks) - Sonstigen Einkünften (z.B. private Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren) sofern die Einnahmen hieraus 9.000,-€ bzw. 18.000,-€ im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen und keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze vorhanden sind.
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